§ 17 MWDVDV — Prüfungsamt
Der Deutsche Wetterdienst richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben des Prüfungsamtes ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.