§ 8 MWDVDV — Ausbildungsakten

Der Deutsche Wetterdienst führt über jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte. Darin aufzunehmen sind der Ausbildungsplan sowie die Bewertungen der Leistungen in den Leistungsnachweisen und der berufspraktischen Ausbildung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.