§ 59 MtDBwVWehrtechnikVDV — Zweck der schriftlichen Prüfung

In der schriftlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,

1.

die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik rasch und sicher zu erfassen,

2.

diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und

3.

das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.