§ 47 MtDBwVWehrtechnikVDV — Rangpunktzahl der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung
(1) Nach dem Ende der berufspraktischen Ausbildung berechnet die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.
(2) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Ausbildungsabschnitte jeweils einfach zu gewichten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.