§ 52 MtDBwVWehrtechnikVDV — Prüfungsamt
(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,
1.
die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzuführen,
2.
einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,
3.
dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und
4.
die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen.
(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.