§ 70 MtDBwVWehrtechnikVDV — Protokolle über die mündliche Prüfung

(1) Über die mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.

der Gegenstand der mündlichen Prüfung,

2.

der Ablauf der mündlichen Prüfung und

3.

die Bewertung der Leistung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.