§ 70 MtDBwVWehrtechnikVDV — Protokolle über die mündliche Prüfung
(1) Über die mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
2.
der Ablauf der mündlichen Prüfung und
3.
die Bewertung der Leistung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.