§ 74 MtDBwVWehrtechnikVDV — Bestehen der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.

wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,

2.

wer die mündliche Prüfung bestanden hat und

3.

wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.