§ 15 MilchLMeistPrV — Struktur des Prüfungsteils

(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.

Berufsausbildung und

2.

Mitarbeiterführung.

(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet

1.

eine praktische Prüfung nach § 16 und

2.

eine schriftliche Prüfung nach § 17.

(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.