Anlage 1 MilchLMeistPrV — (zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2)Bewertungsmaßstab für die Leistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4202)

Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den Prüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden:

BenotungDefinition des Leistungsniveaus

der beruflichen Handlungsfähigkeit

Note als

DezimalzahlNote in

Worten

1,0 bis 1,4sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

1,5 bis 2,4guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

2,5 bis 3,4befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht

3,5 bis 4,4ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

4,5 bis 5,4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind

5,5 bis 6,0ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.