§ 21 MilchLMeistPrV — Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn
1.
eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenügend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder
2.
mehr als eine Leistung in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet worden ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.