Anlage 2 MilchLMeistPrV — (zu § 22)Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4203)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse
1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1.
Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten,
2.
Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den §§ 7, 11 und 15 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten,
3.
Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimalzahl und in Worten,
4.
Befreiungen nach § 20.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.