§ 24 MalerLackAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik wie folgt zu gewichten:

1.

Herstellen von Oberflächen sowie

Durchführen von

Instandsetzungsmaßnahmenmit 30 Prozent,

2.

Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,

3.

Durchführen von

Energieeffizienzmaßnahmen

an Außenflächen von

Bauten oder Anlagen und deren

jeweiligen Bestandteilenmit 10 Prozent,

4.

Durchführen von

Energieeffizienzmaßnahmen

an Innenflächen von

Bauten oder Anlagen und

deren Bestandteilenmit 10 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.