§ 43 MalerLackAusbV — Prüfungsbereiche des Teiles 2

Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Ausführen eines Kundenauftrags,

2.

Ausführen von Ausbauarbeiten,

3.

Ausführen von Dämmarbeiten sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.