§ 16 MalerLackAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten:

1.

Herstellen von Oberflächen sowie

Durchführen von

Instandsetzungsmaßnahmenmit 30 Prozent,

2.

Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,

3.

Durchführen von Fassaden-,

Raum- und Objektgestaltungenmit 10 Prozent,

4.

Durchführen von

Instandhaltungs- und

Bautenschutzmaßnahmenmit 10 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.