§ 11 MalerLackAusbV — Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Ausführen eines Kundenauftrags,
2.
Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen,
3.
Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.