§ 24 3. DV LuftBO — Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notsender(zu § 21 Absatz 1 LuftBO)

Ab dem 1. Oktober 2009 müssen alle Hubschrauber für Flüge über Wasser nach § 22 mit mindestens einem automatischen Notsender und einem Notsender in der Rettungsinsel oder der Schwimmweste ausgerüstet sein. Der Notsender muss auf den Frequenzen 121,5 Megahertz und 406 Megahertz senden können.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.