§ 17 3. DV LuftBO — Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit(zu § 22 LuftBO)

(1) Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27 000 Kilogramm, die seit dem 1. Januar 1987 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, sind mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit auszurüsten.

(2) Die Tonaufzeichnungsanlage dient der Speicherung des Funkverkehrs, der Gespräche und der Geräusche innerhalb des Cockpits.

(3) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Daten speichern können, die während der letzten 30 Betriebsminuten der Anlage aufgezeichnet wurden.

(4) Die Aufzeichnungszeit für Tonaufzeichnungsanlagen in Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm, die nach dem 1. Oktober 2009 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, muss mindestens zwei Stunden betragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.