§ 30 3. DV LuftBO — Schleppstarts(zu § 2 LuftBO)

Luftfahrzeugführer dürfen Segelflugzeuge oder Motorsegler, die nicht mit einer Bugkupplung ausgerüstet sind, nur dann durch andere Luftfahrzeuge beim Start schleppen lassen, wenn sie mindestens fünf Schleppstarts innerhalb der letzten sechs Monate durchgeführt haben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.