§ 7 3. DV LuftBO — Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge(zu § 20 Absatz 1 LuftBO)

Für Wolkenflüge sind Segelflugzeuge wie folgt auszurüsten:

1.

einem Fahrtmesser,

2.

einem Höhenmesser,

3.

einem Wendezeiger mit Scheinlot,

4.

einem Magnetkompass und

5.

einem Variometer.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.