§ 6 3. DV LuftBO — Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln(zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
1.
einem Kurskreisel,
2.
einem Variometer,
3.
einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und
4.
einer Scheinlotanzeige.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.