§ 33 LAP-htVerwDV — Erwerb der Laufbahnbefähigung

Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die Baureferendarinnen und Baureferendare die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Bauassessorin" oder "Bauassessor" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz zu führen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.