§ 30 LAP-htVerwDV — Bewertung von Prüfungsleistungen
Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:
sehr gut (1)
Punktzahlen 1,0 und 1,3eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
Punktzahlen 1,7; 2,0; 2,3eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)
Punktzahlen 2,7; 3,0; 3,3eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
Punktzahlen 3,7 und 4,0eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
Punktzahl 5,0eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten und
ungenügend (6)
Punktzahl 6,0eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.