§ 8 LAP-hDEUKV — Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsreferendaren ernannt. Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.