§ 2 LAP-hDEUKV — Ziel des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Technischen Verwaltungsreferendaren auf der Grundlage des vorher abgeleisteten Studiums an einer technischen Hochschule die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.