§ 1 LAP-hDEUKV — Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.
im Vorbereitungsdienst
Technische Verwaltungsreferendarin/Technischer Verwaltungsreferendar,
2.
in der Probezeit bis zur Anstellung
Technische Verwaltungsrätin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsrat zur Anstellung (z. A.),
3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)
Technische Verwaltungsrätin/Technischer Verwaltungsrat,
4.
in den Beförderungsämtern der
a)
Besoldungsgruppe A 14
Technische Verwaltungsoberrätin/Technischer Verwaltungsoberrat,
b)
Besoldungsgruppe A 15
Technische Verwaltungsdirektorin/Technischer Verwaltungsdirektor,
c)
Besoldungsgruppe A 16
Leitende Technische Verwaltungsdirektorin/Leitender Technischer Verwaltungsdirektor.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz tätig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.