§ 1 LAP-hDEUKV — Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst
Technische Verwaltungsreferendarin/Technischer Verwaltungsreferendar,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung
Technische Verwaltungsrätin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsrat zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)
Technische Verwaltungsrätin/Technischer Verwaltungsrat,

4.
in den Beförderungsämtern der
 

 
a)
Besoldungsgruppe A 14
Technische Verwaltungsoberrätin/Technischer Verwaltungsoberrat,

 
b)
Besoldungsgruppe A 15
Technische Verwaltungsdirektorin/Technischer Verwaltungsdirektor,

 
c)
Besoldungsgruppe A 16
Leitende Technische Verwaltungsdirektorin/Leitender Technischer Verwaltungsdirektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz tätig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.