§ 3 LAP-hDEUKV — Einstellungsbehörde

Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse. Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Beaufsichtigung sowie die Betreuung der Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Technischen Verwaltungsreferendare.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.