§ 9 KraftstoffLBV — Anträge der öffentlichen Hand

Bund, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben Bezugscheine für den zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3 zu beantragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.