§ 12 KraftstoffLBV — Grundmenge für Kraftfahrzeuge

(1) Durch Verordnung kann für Kraftfahrzeuge je Versorgungsperiode eine Grundmenge an Benzin und Dieselkraftstoff festgelegt werden, für die Bezugscheine unabhängig vom tatsächlichen Bedarf ausgegeben werden.

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grundmengen auf den Bedarf für die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Zwecke anzurechnen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.