§ 20 KraftstoffLBV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 2 Kraftstoff liefert oder bezieht,

2.

in einer Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag nach den §§ 7, 8, 15 Satz 1 oder § 16 Abs. 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung von Bezugscheinen nach § 18 Abs. 1 unrichtige Angaben macht,

3.

entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Veränderung nicht unverzüglich mitteilt,

4.

Bezugscheine über eine Grundmenge nach § 12 Abs. 1 für dasselbe Fahrzeug und dieselbe Versorgungsperiode mehrmals entgegennimmt,

5.

entgegen § 17 Kraftstoff nicht liefert,

6.

entgegen § 18 Abs. 1 einen Bezugschein nicht abliefert,

7.

entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einen Berechtigungsschein oder eine Quittung nicht aufbewahrt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.