§ 13 KraftstoffLBV — Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge

Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben

1.

gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweises der Betriebserlaubnis und

2.

gegen Empfangsbestätigung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.