§ 6 KlauenPflPrV — Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.

Tierschutzrecht,

2.

Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,

3.

Viehverkehrsverordnung,

4.

Qualitätssicherung und Dokumentation,

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,

6.

Leistungsbeschreibung und Abrechnung.

(3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.