§ 12 KlauenPflPrV — Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:

1.

Rechtliche Bestimmungen,

2.

Betriebs- und Unternehmensführung,

3.

Mitarbeiterführung und Qualifizierung.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.