§ 12 KlauenPflPrV — Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:
1.
Rechtliche Bestimmungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Mitarbeiterführung und Qualifizierung.
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.