§ 4 KlauenPflPrV — Prüfungsteil „Tiergesundheit und Tierschutz“

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Zustand von Klauen und die Durchführung von Klauenpflegearbeiten beurteilen und dabei insbesondere auch Zusammenhänge der Anatomie und Physiologie von Klauentieren, der Tierhaltung und Klauengesundheit sowie der Klauenkrankheiten, des Tierschutzes, der Tiergesundheit sowie von Tierseuchen darstellen und begründen kann.

(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.