§ 3 KlauenPflPrV — Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile:
1.
Tiergesundheit und Tierschutz,
2.
Funktionelle Klauenpflege,
3.
Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde.
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.