§ 3 KlauenPflPrV — Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile:

1.

Tiergesundheit und Tierschutz,

2.

Funktionelle Klauenpflege,

3.

Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.