§ 8 GKAR
(1) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 5 bis 7 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
(2)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.