§ 13 GKAR

(1) Die Bestimmungen und Richtlinien des früheren Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen und die vom früheren Reichsarbeitsminister an Stelle des Reichsausschusses erlassenen Bestimmungen bleiben, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes überholt sind oder ihnen entgegenstehen, in Kraft, bis sie durch Richtlinien der Bundesausschüsse oder durch Bundesmantelverträge (§ 368g Abs. 2 Satz 2) ersetzt werden.

(2) Das gleiche gilt, soweit in den Ländern nach dem 8. Mai 1945 Bestimmungen und Richtlinien durch Stellen erlassen sind, welche die Aufgaben des früheren Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen übernommen haben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.