§ 11 GKAR

(1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der bisherigen Bestimmungen ausgesprochenen Zulassungen zur kassenärztlichen Tätigkeit gelten als Zulassungen im Sinne dieses Gesetzes; ...

(2) u. (3)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.