§ 14 GKAR

(1) Als Zahnärzte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die gemäß § 123 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 22 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) staatlich anerkannten Dentisten.

(2) Mit der Errichtung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erlöschen die bestehenden Kassendentistischen Vereinigungen; ihre Rechte und Pflichten sowie ihr Vermögen gehen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über. Gebühren und Steuern werden aus Anlaß dieses Rechtsübergangs nicht erhoben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.