§ 3 GKAR
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Bundesvereinigungen im Sinne des § 368k Abs. 2.
(2)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.