Anlage 6 HufBeschlV — (zu § 21 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3218
Prüfungszeugnis
Herr/Frau ....................................................................
geboren am .................................. in .............................
hat am ....................
vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes .................
die in § 18 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)
vorgeschriebene
Prüfung
zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin 1)
mit folgenden Ergebnissen 2)
bestanden/nicht bestanden: 3)
Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach § 18 Abs. 2
der Hufbeschlagverordnung: .................
Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach § 18 Abs. 3
der Hufbeschlagverordnung: .................
Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach § 18
Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung: .................
Vorbereitung und Durchführung von praktischen und
theoretischen Unterweisungen nach § 18 Abs. 5 der
Hufbeschlagverordnung: .................
......................, den ......................
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
...................................................
(Unterschrift/Siegel)
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1) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
2) Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend).
3) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.