Anlage 6 HufBeschlV — (zu § 21 Abs. 4)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3218

Prüfungszeugnis

Herr/Frau ....................................................................

geboren am .................................. in .............................

hat am ....................

vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes .................

die in § 18 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)

vorgeschriebene

Prüfung

zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin 1)

mit folgenden Ergebnissen 2)

bestanden/nicht bestanden: 3)

Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach § 18 Abs. 2

der Hufbeschlagverordnung: .................

Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach § 18 Abs. 3

der Hufbeschlagverordnung: .................

Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach § 18

Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung: .................

Vorbereitung und Durchführung von praktischen und

theoretischen Unterweisungen nach § 18 Abs. 5 der

Hufbeschlagverordnung: .................

......................, den ......................

Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

...................................................

(Unterschrift/Siegel)

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1) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.

2) Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend).

3) Nichtzutreffendes bitte streichen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.