Anlage 4 HufBeschlV — (zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Bewertungsskala für die Bildung der Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen der Prüfungen nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 18 Abs. 1
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3216)
Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu bewerten:
Note 1 = sehr gut:eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung.
Note 2 = gut:eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung.
Note 3 = befriedigend:eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung.
Note 4 = ausreichend:eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
Note 5 = mangelhaft:eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind.
Note 6 = ungenügend:eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.