§ 17 HufBeschlV — Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und
2.
diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt. (2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,
2.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.
(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist
1.
eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,
2.
eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und
3.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat, vorzulegen.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.