§ 6 HStruktG

Für die in Artikel 9 § 2 bestimmten Berufssoldaten gilt § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.