§ 2 HStruktG

Für Berufssoldaten, die vor dem 11. September 1975 eine Mitteilung nach § 44 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz des Soldatengesetzes erhalten haben, gilt § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, wenn das Verbleiben im Dienst über den angekündigten Zeitpunkt hinaus zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.