Anlage 17 FZV — (zu § 53 Absatz 1 Satz 6, § 53a Absatz 2)Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 129 - 130)

1.

Schematische Darstellung eines Versicherungskennzeichens mit fälschungserschwerender Schrift – FE-Schrift

Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.

2.

Schrift

Schriftart und -größe richten sich nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2). Abweichend davon darf die Beschriftung auch nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift) erfolgen. Die Beschriftung muss dann den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden.

3.

Maße

Art der BeschriftungSchrifthöheSchriftbreite  Waagerechter Abstand

 der Ziffern und Buchstaben

    voneinander Waagerechter Abstand der

Beschriftung vom schwarzen,

  blauen oder grünen Rand

    mindestens  Senkrechter Abstand

der Ziffern und Buchstaben

    voneinander Senkrechter Abstand der

Beschriftung vom schwarzen,

  blauen oder grünen Rand    Länge

des Trennungsstriches  Breite des schwarzen,

blauen oder grünen Randes Höhe des Kennzeichens

 einschließlich schwarzem,

blauem oder grünem Rand   Breite des Rahmens

 einschließlich schwarzem,

blauem oder grünem Rand

mmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

a)des Kennzeichens497Ziffern:

8 bis 15

Buchstaben:

5 bis 15Ziffern:

9

Buchstaben:

6126–4130105,5

b)des unteren

Randes40,5712––2–––

4.

Ergänzungsbestimmungen

Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern erfolgt die Beschriftung in fetter Engschrift. Bei Verwendung der Mittel- oder Engschrift nach DIN 1451-2:1986-02 darf der Buchstabe Q nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.