Anlage 13 FZV — (zu § 41 Absatz 2 Satz 1)Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 123 - 124)
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.
Abbildung Seite 1:
Fahrzeugscheinheft
für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach § 41 FZV
Gültig vom bis
Das vorstehende Kennzeichen ist
Vorname, Name, Firma
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer
für die nachfolgend beschrieben Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe-, und Überführungsfahrten zugeteilt worden.
Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.
Ort, Datum
Name der Zulassungsbehörde
Unterschrift
Abbildung Seite 2:
1Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus
2Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke)
3Fahrzeug-Identifizierungsnummer
4Hubraum in cm3
Nennleistung in kW
Leermasse in kg(nur bei Krafträdern)
5Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs
(soweit nicht bekannt Baujahr)
6Zulässige Gesamtmasse in kg
7Zulässige max. Achslast in kg
Achse 1Achse 4
Achse 2Achse 5
Achse 3
8Höchstgeschwindigkeit in km/h
Ort, Datum
Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.