Anlage 13 FZV — (zu § 41 Absatz 2 Satz 1)Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 123 - 124)

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.

Abbildung Seite 1:

Fahrzeugscheinheft

für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach § 41 FZV

Gültig vom     bis

Das vorstehende Kennzeichen ist

Vorname, Name, Firma

Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer

für die nachfolgend beschrieben Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe-, und Überführungsfahrten zugeteilt worden.

Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.

Ort, Datum

Name der Zulassungsbehörde

Unterschrift

Abbildung Seite 2:

1Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus

2Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke)

3Fahrzeug-Identifizierungsnummer

4Hubraum in cm3

Nennleistung in kW

Leermasse in kg(nur bei Krafträdern)

5Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs

(soweit nicht bekannt Baujahr)

6Zulässige Gesamtmasse in kg

7Zulässige max. Achslast in kg

Achse 1Achse 4

Achse 2Achse 5

Achse 3

8Höchstgeschwindigkeit in km/h

Ort, Datum

Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.