Eingangsformel FoVDV

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

-

auf Grund des § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6, § 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) sowie

-

auf Grund des § 19 Abs. 3 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.