Anlage 2 FoVDV — (zu § 1 Nr. 2) Stammzertifikat für Mischungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4715 u. 4716

... (nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates für Mischungen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.