Anlage 2 FoVDV — (zu § 1 Nr. 2) Stammzertifikat für Mischungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4715 u. 4716
... (nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates für Mischungen)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.