§ 2 FoVDV — Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut

Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen:

1.

Landescode und Nummer des Stammzertifikates;

2.

botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;

3.

Kategorie;

4.

Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke";

5.

Art des Ausgangsmaterials;

6.

Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien);

7.

Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben;

8.

autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs;

9.

bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile;

10.

bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes;

11.

bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;

12.

Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;

13.

Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.