§ 2 FoVDV — Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut
Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen:
1.
Landescode und Nummer des Stammzertifikates;
2.
botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
3.
Kategorie;
4.
Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke";
5.
Art des Ausgangsmaterials;
6.
Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien);
7.
Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben;
8.
autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs;
9.
bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile;
10.
bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes;
11.
bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;
12.
Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;
13.
Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.