§ 1 FoVDV — Stammzertifikate
Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von
1.
Saatgutquellen und Erntebeständen;
2.
Mischungen;
3.
Samenplantagen oder Familieneltern;
4.
Klonen und Klonmischungen müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.