§ 1 FoVDV — Stammzertifikate

Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von

1.

Saatgutquellen und Erntebeständen;

2.

Mischungen;

3.

Samenplantagen oder Familieneltern;

4.

Klonen und Klonmischungen müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.